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SATZUNG

 

Satzung des Vereins CONTEMPORARIES e.V. – vereint für die Kunsthalle Nürnberg
beschlossen per schriftlicher Abstimmung im März 2024 und eingetragen im April 2024

 

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein „CONTEMPORARIES e.V. – vereint für die Kunsthalle Nürnberg“, (im folgenden„Verein“ genannt) ist ein Verein. Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein ist in dasVereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Soweit in dieser Satzung Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter in männlicher und weiblicher Form verwendet werden, gelten sie im Sinne der Gleichbehandlung und ohne Wertung für alle Geschlechter.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:

 

a) die Beratung und Unterstützung der zuständigen städtischen Stellen hinsichtlich der Kunsthalle Nürnberg und ihrer Aufgaben;
b) das öffentliche Auftreten für den Fortbestand der Kunsthalle Nürnberg einschließlich der diese ergänzenden Einrichtungen;
c) die Sammlung von Sach- und Geldspenden für die Kunsthalle Nürnberg und die ergänzenden Einrichtungen;
d) alle anderen Maßnahmen, die direkt oder indirekt geeignet sind, den Vereinszweck zu erfüllen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Sein Zweck und die Verwirklichung des Satzungszwecks ergeben sich aus § 2 der Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern.
c) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungsbereich besondere Verdienste erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Beginn der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden.
3. Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten und in diesem Rahmen die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung zu verwirklichen.
Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im zweiten Quartal an den Schatzmeister gebührenfrei zu entrichten bzw. dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person)
b) durch Austritt
c) durch Beschluss
d) wenn das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre keinen Beitrag gezahlt hat. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit Drei-Monats-Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen des Vereins und mit dessen Ansehen unvereinbar ist. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt schriftlich oder mündlich vorzutragen.

 

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7).

 

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlung (MV)
Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen, bevorzugt im ersten Quartal. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens in Textform durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder in Ausnahmefällen in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch den Vorstand festgelegt und mit der Einladung bekanntgegeben. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist ein Protokoll zu führen, in welches die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung (MV)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Antrag von:
a) mindestens 20 % der Mitglieder oder
b) einem Rechnungsprüfer oder
c) einem Vorstandsmitglied
Sie muss innerhalb von acht Wochen stattfinden.
3. Tagesordnung
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die folgende Punkte umfassen soll:
a) Berichterstattung des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Wahl der Vorstände und Rechnungsprüfer (soweit dies ansteht)
d) Text ordnungsgemäßer Anträge, über die beraten oder Beschluss gefasst werden soll.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Versammlungsbeschluss dem Vorstand übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Beiträge
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen müssen schriftlich ihren Bevollmächtigten benennen, der das Stimmrecht ausübt. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Wunsch mindestens eines Mitgliedes schriftliche und geheime Stimmabgabe erforderlich. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dieser Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

§ 7 Der Vorstand
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die / der erste und die / der zweite Vorsitzende, die Schatzmeisterin / der Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzerinnen / Beisitzer. Qua Amt ist der/die Leiter/in der Kunsthalle Nürnberg Mitglied im Vorstand. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.
Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Bei Neuwahl eines Vorstandes endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ihre Amtstätigkeit aufgenommen wurde. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstands kann der Vorstand selbst Ersatzleute wählen, deren Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung läuft. Der Vorstand ist ermächtigt, zu bestimmen, welches Amt die Ersatzperson im Vorstand einnimmt.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Tätigkeit und Arbeitseinteilung des Vereins fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die Entscheidung über die Verwendung der aufgebrachten Mittel, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse müssen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Vorstand führt alle weiteren Aufgaben aus, die sich aus der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Das zum Schatzmeister gewählte Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen und Übernahme finanzieller Verpflichtungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Für Aufgaben, die nicht zu den Vereinszwecken gehören sowie für unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Hilfskräfte dürfen Mittel des Vereins nicht verausgabt werden. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und dieser umfassend Bericht zu erstatten.

 

§ 9 Rechnungsprüfer
Der Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie überprüfen mindestens einmal jährlich Haushaltsführung und Jahresabrechnung; sie berichten darüber der Mitgliederversammlung. Sie dürfen in dem zu prüfenden Jahr dem Vorstand nicht angehört haben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für moderne Kunst e.V. in Nürnberg (Luitpoldstraße 5, 90402 Nürnberg) mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.


§ 11 Rechtswesen und Gerichtsstand
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, Gerichtsstand ist Nürnberg.

 

§ 12 Bevollmächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei formalen oder inhaltlichen Beanstandungen durch das zuständige Finanzamt oder durch das Registergericht zu ändern, so dass der Gemeinnützigkeit Hindernisse nicht entgegenstehen.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzungsänderung ist mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.