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SATZUNG

Vereinssatzung

CONTEMPORARIES e.V. – vereint für die Kunsthalle Nürnberg

§ 1 Name und Sitz

Der Verein CONTEMPORARIES e.V. – vereint für die Kunsthalle Nürnberg, (im folgenden Verein genannt) ist ein Verein. Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Beim Finanzamt ist seine Anerkennung als gemeinnützig zu beantragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Beratung und Unterstützung der zuständigen Stellen sowohl hinsichtlich der Kunsthalle Nürnberg und ihrer Aufgaben als auch hinsichtlich des Aufbaus und der Präsentation von Sammlungen und Einzelkunstwerken;
b) das öffentliche Auftreten für den Fortbestand der Kunsthalle Nürnberg einschließlich der diese ergänzenden Einrichtungen;
c) die Sammlung von Sach- und Geldspenden für die Kunsthalle Nürnberg und die ergänzenden Einrichtungen.
d) alle anderen Maßnahmen, die direkt oder indirekt geeignet sind, den Vereinszweck zu erfüllen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungsbereich besondere Verdienste erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten und in diesem Rahmen die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Recht der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, insbesondere bei der Wahl des Vereinsvorstandes; sie haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu erstellen.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende mit Drei-Monats-Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Mit Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen des Vereins und mit dessen Ansehen unvereinbar ist. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt schriftlich oder mündlich vorzutragen.

§ 11 Organe

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Im ersten Quartal jedes Kalenderjahres hat der erste Vorstand, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, sämtliche Mitglieder schriftlich mindestens drei Wochen vorher zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen auf Antrag von:
a) mindestens 20 % der Mitglieder oder
b) einem Rechnungsprüfer oder
c) einem Vorstandsmitglied.

2) Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die folgende Punkte umfassen soll:
a) Berichterstattung des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Wahl der Vorstände und Kassenprüfer (soweit dies ansteht)
d) Text ordnungsgemäßer Anträge, über die beraten oder Beschluss gefasst werden soll.

3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Versammlungsbeschluss dem Vorstand übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Vorstände
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung
d) Entlastung der Vorstände
e) Festsetzung der Beiträge

4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder bei schriftlicher Stimmenabgabe ist erforderlich bei Anträgen auf:
a) Änderungen oder Neufassungen der Satzung
b) Auflösung des Vereins.

5) Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung. Es ist ein Protokoll zu führen, in welches die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Die Vorstände

Vorstand im Sinn des § 25 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.
Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstand bestellen.
Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre gewählt. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstands kann der Vorstand selbst Ersatzleute wählen, deren Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung läuft.
Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Tätigkeit und Arbeitseinteilung des Vereins fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die Entscheidung über die Verwendung der aufgebrachten Mittel, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
Der Vorstand führt alle weiteren Aufgaben aus, die sich aus der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
Für Aufgaben, die nicht zu den Vereinszwecken gehören sowie für unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Hilfskräfte dürfen Mittel des Vereins nicht verausgabt werden.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und dieser umfassend Bericht zu erstatten.

§ 14 Kuratorium

Der Verein hat ein Kuratorium. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen.
Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstands. Das Kuratorium wird vom Vorstand regelmäßig informiert.
Das Kuratorium regelt seine Organisation selbst.

§ 15 Aufgaben der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich Haushaltsführung und Jahresabschluss; sie berichten darüber der Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für moderne Kunst e.V. in Nürnberg mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.

§ 17

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, Gerichtsstand ist Nürnberg.

§ 18

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei formalen oder inhaltlichen Beanstandungen durch das zuständige Finanzamt oder durch das Registergericht zu ändern, so dass der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung ins Vereinsregister Hindernisse nicht entgegenstehen.

Nürnberg, den